AGB

§ 1 Allgemeines

Die nbr - Natursteine und Baustoffhandel Remseck GmbH & Co. KG (nachfolgend auch nbr genannt) schließt Lieferverträge nur zu den nachstehend aufgeführten Lieferbedingungen ab. Der Liefervertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie einzeln ausgehandelt und von nbr schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Angebote und Preise:

1.) Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.

2.) Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis.

3.) Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger -technischer Normen zulässig. Preise: Alle Preise und Entgelte verstehen sich ab Werk nbr zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne Verpackung.

4.) Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes. Der Käufer legt die Fracht vor, die bei Rechnungsstellung in Abzug gebracht wird.

5.) Frachtabgaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde. Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Nebenkosten wie Kanal- und Landesstraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.

6.) Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers. Wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Spezialverpackungen nehmen wir binnen angemessener Frist in gebrauchsfähigem Zustand gegen branchenübliche Vergütung und frachtfrei zurück.


§ 3 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz von nbr. Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle.


§ 4 Lieferung und Abnahme

1.) Lieferung: Die Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen sind nicht bindend.

2.) Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Die Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmittel, Kohlen, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung de Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Verlässt der Lastzug auf Weisung des Käufers die Anfuhrstrasse, so haftet der Käufer für jeden dadurch auftretenden Schaden.

3.) Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. "Befahrbare Anfuhrstrasse" ist eine Strasse, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.

4.) Ausführung von Lieferungen: Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

5.) Transportschäden und/oder Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der Ware schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. Bei Beförderung durch die Deutschen Bahn AG sind Transportschäden sofort bei Entladen oder Eintreffen der Sendung nach den bahnrechtlichen Vorschriften festzustellen. Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und der genauen Anschriften zu belegen. Bei Lieferung durch eigenen LKW des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu untersuchen und Transportschäden und Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden. Kosten und Schäden insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.


§ 5 Zahlung

1.) Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sind Rechnungen der nbr sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Bei Verzug des Auftraggebers ist nbr berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen sowie alle weiteren Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

2.) Fahrer oder Vertreter von nbr sind nicht inkassobevollmächtigt.

3.) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

4.) Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5.) Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung, der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge ohne Schadensersatzpflicht.

6.) Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfahren, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzugeben.

7.) Wird nach Vertragsabschluß eine schlechte Vermögenslage des Käufers bekannt bzw. steht zu befürchten, dass der Käufer nicht in der Lage sein wird, die geschuldete Gegenleistung zu bewirken, ist der Verkäufer berechtigt, vor Erbringung weiterer Leistungen nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Die

Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

8.) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung, so kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen nicht Erfüllung verlangen.

9.) Der Verkäufer kann bei nicht vertragsgemäßer Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder ihre Herausgabe verlangen.

10.) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Käufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung der von nbr angeforderten Rechnungsbeträge bleibt das gelieferte Material Eigentum von nbr. Im Falle der Herstellung einer anderen Sache oder des Einbringen von geliefertem Material in eine andere Sache bleibt der Eigentumsvorbehalt voll und ganz aufrechterhalten. Die durch den Abnehmer erlangten Forderungen an den veräußerten Materialien oder den daraus neu hergestellten Sachen tritt der Abnehmer zur Sicherung der Forderung von nbr schon jetzt in dem Umfang an nbr ab, der dem Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entspricht. nbr nimmt die Abtretung hiermit ein.

Auf verlangen von nbr hat der Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware und/oder das Material geliefert hat, welche Forderung ihm aus der Veräußerung zusteht sowie zu Gunsten von nbr auf eigene Kosten beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Sachen solange weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden, wie der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von nbr besteht.


§ Gewährleistungsansprüche, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Übertragbarkeit von Ansprüchen

Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder dem Einbau, schriftlich anzuzeigen. Bei Transportschäden oder Fehlmengen gilt § 4 Abs.5.

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen, es sei den, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugsnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Werksbedingungen gehen diese Lieferbedingungen vor. Sie stehen dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden von Verkäufer im vollen Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten. Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen verzichtet der Käufer ausdrücklich, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Käufers ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht übertragbar.

Urheberrechte: An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürften Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach dem Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstige Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr, das Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allem damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

Versuchsteile, Formen, Werkzeuge: Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, anderenfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei auszuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten. Für vom Käufer bereitgestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.


§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist Ludwigsburg.


§ 9 Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.


§ 10 Datenschutz

Der Abnehmer ist damit einverstanden, dass seine firmen- und personenbezogenen Daten zu geschäftsinternen Zwecken gespeichert werden.


nbr - Natursteine und Baustoffhandel Remseck GmbH & Co. KG
Stand: 01. August 2015

 

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